Bei Abschluss eines Mietvertrages fordern Vermieter Mietsicherheiten, die in der Regel eine Kaution in Form von Bargeld darstellen. Der Vermieter darf gemäß § 551 Satz 1 BGB höchstens eine Kaution im Wert der dreifachen Kaltmiete fordern. Die erhaltene Geldsumme muss der Vermieter zu den aktuell üblichen Zinsen anlegen, und zwar getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB). Beide Vertragsparteien haben jedoch die Möglichkeit, eine andere Anlageform für die Mietkaution zu wähle (§ 5
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